- Realkredit
- Sachkredit. 1. Begriff: a) I.w.S.: Kredit, der durch Sachwerte oder dingliche Rechte besichert ist.- b) I.e.S.: Zweck- und objektgebundene Darlehen, die durch Grundpfandrechte oder Schiffspfandrechte (Schiffshypothek) gesichert sind und deren Verzinsung und Rückzahlung jederzeit, unabhängig von der Besonderheit des Kreditnehmers, durch das beliehene Grundstück, Schiff oder Schiffsbankwerte gewährleistet ist. R. müssen den Erfordernissen der §§ 11 und 12 HypBankG bzw. den Erfordernissen des § 10 SchiffsBankG entsprechen. Ein R. liegt nach dem HypBankG dann vor, wenn bei Hypothekarkrediten die Beleihung die ersten drei Fünftel des Wertes eines Grundstücks (Beleihungswert) und der bei der Beleihung angenommene Wert den Verkaufswert (Verkehrswert) nicht übersteigt. Nach dem Schiffsbankgesetz ist Voraussetzung, dass nur in einem öffentlichen Register eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke beliehen sind, die Beleihung die ersten drei Fünftel des Wertes des Schiffes oder des Schiffsbauwerkes nicht übersteigt und der Kredit in Form eines Abzahlungsdarlehens zur Verfügung gestellt wird.- 2. Die Einengung des Realkreditbegriffs auf Kredite, für die eine den Regelungen des Hypothekenbankgesetzes entsprechende Sicherheit bestellt wurde, erfolgt durch § 20 III Nr. 5 KWG (R. im bankaufsichtlichen Sinn).- 3. Der sparkassenrechtliche Realkreditbegriff geht auf die entwicklungsgeschichtliche und geschäftspolitisch motivierte Unterscheidung des Kreditgeschäfts der Sparkassen in R., Personalkredite und Kommunalkredite zurück. Nach früheren satzungsrechtlichen Grundsätzen war der R. die langfristige Ausleihung von Geld gegen Bestellung bestimmter, je nach dem Beleihungsobjekt (u.U. nur zum Teil) zugelassener grundpfandrechtlicher Sicherheiten an Grundstücken, bestimmten grundstücksgleichen Rechten (Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Teileigentum, Dauerwohnrecht) und an Schiffen oder Schiffsbauwerken, wobei Zins und Tilgung aus dem beliehenen Gegenstand (aus den Erträgen, aus dem Bauwert und Bodenwert oder Verkehrswert) gewährleistet sein mussten. Grundsätzlich gilt diese Definition auch heute noch. Novellierungen in den landesrechtlichen Vorschriften haben jedoch eine weit gehende Angleichung an den Realkreditbegriff des KWG gebracht.
Lexikon der Economics. 2013.